Schließen

Warenkorb Artikel0

Sie haben keine Artikel in Ihrem Warenkorb.

Schließen

Ihre Merkliste

Schließen

Wähle Sie die gewünschte Rubrik

Wann habe ich Anspruch auf eine Echthaarperücke?

Haarausfall, zum Beispiel als Folge einer Chemotherapie oder eines erblich bedingten Haarausfalls, kann besonders bei Frauen und Kindern psychische Belastungen mit sich bringen und ihr Selbstbewusstsein arg in Mitleidenschaft ziehen. Eine Echthaarperücke ist in diesen Fällen nicht nur eine modische Zweitfrisur, sondern sie wird benötigt, damit sich die Betroffenen wieder selbstbewusst im Alltag bewegen können.

Da hochwertige Echthaarperücken äußerst sorgfältig verarbeitet werden und handgeknüpft sind, helfen sie dabei, dass Betroffene nicht auf ihren Haarausfall angesprochen werden. Denn einen hochwertigen Haarersatz aus Echthaar kann nur ein Perückenmacher erkennen. Zudem ist eine Echthaarperücke pflegeleichter und kann nach den eigenen Wünschen gestylt und gefärbt werden. Je nach Art der Erkrankung besteht für den Haarersatz aus Echthaar eine Kostenübernahme der Krankenkasse. Dazu gehören jedoch einige Bedingungen, die erfüllt sein müssen.

Therapeutische Verordnung vom Arzt macht den Anspruch deutlich

Eine Notwendigkeit für eine Echthaarperücke muss von einem Arzt therapeutisch verordnet werden, da die Krankenkassen, vor allem die gesetzlichen, nur Leistungen übernehmen, wenn der Haarverlust aus ganz bestimmten medizinischen Gründen besteht und ein Rezept vorliegt. Ein Beispiel dafür ist der dauerhafte Haarverlust aufgrund Alopecia areata. Zusätzlich muss die Zweitfrisur von einem Zweithaarspezialisten stammen, der ein qualifizierter und anerkannter Leistungserbringer des Verbandes der Ersatzkrankenkassen e.V. (VdEk) ist.

Entscheidung des Sozialgerichts Koblenz

Frauen, die unter einem totalen Haarausfall leiden, haben im Gegensatz zu Männern einen Leistungsanspruch auf eine Echthaarperücke. Der Haarersatz kann dabei sogar jährlich geltend gemacht werden. Ein Urteil (Az. S 9 KR 756/15 und S 9 KR 920/16) des Sozialgerichts Koblenz hat dies am 30.11.2016 so entschieden. Damit muss die jeweilige Krankenkasse für die Anfertigung einer neuen Echthaarperücke mit ärztlichem Rezept die Kosten mindestens einmal pro Jahr tragen.

Warum ist es zu dieser Entscheidung gekommen?

Die Krankenkasse, die in diesem Fall verklagt wurde, war bereits in einem Urteil des Sozialgerichts Koblenz im Jahr 2015 verpflichtet worden, der Klägerin die Kosten für eine bereits beschaffte Perücke aus Echthaar von 2014 zu erstatten. Allerdings hatte die Krankenkasse die Erstattung abgelehnt und begründete ihre Ablehnung damit, dass eine Kunsthaarperücke doch ausreichend sei.

Jedoch sah sich das Sozialgericht Koblenz den getragenen Haarersatz genauer an. Nachdem das Gericht eine sachverständige Zeugin hinzugezogen hatte, entschied es sich, dass die Anschaffung einer neuen Zweitfrisur aus Echthaar gerechtfertigt war. Denn selbst, wenn das Zweithaar einer Reparatur unterzogen worden wäre, dann hätte diese über 8 bis 12 Wochen gedauert. Außerdem wäre der Haarersatz auch dann nur noch eingeschränkt nutzbar gewesen, zum Beispiel nur beim Sport, um die neue Echthaarperücke besser zu schonen. Für eine dauernde Versorgung seien die ein Jahr lang getragenen Zweitfrisuren aus Echthaar trotz sehr sorgfältiger Pflege nicht mehr geeignet gewesen, sie noch länger im vollen Umfang nutzen zu können.

Die Krankenkasse sowie der Medizinische Dienst der Krankenversicherung waren jedoch der Auffassung, dass eine Echthaarperücke über mehrere Jahre genutzt werden könne. Außerdem könne die Klägerin die Zeit der Reparatur mit dem Tragen eines Kopftuchs überbrücken. Das Gericht erteilte jedoch eine Absage und urteilte dementsprechend zugunsten der Klägerin. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass die Reparatur des Haarersatzes zu lange dauert und während dieser Zeit der Frau nicht zuzumuten sei, ihren kahlen Kopf ersatzweise mit einem Tuch zu bedecken. Zudem meinte der Richter, dass reparierte Zweitfrisuren keine Dauerlösung seien.

Krankenkassen stehen in der Leistungspflicht

Eine Perücke stellt nach deutschem Recht ein Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich dar. Im Fall des dauerhaften Haarausfalls stehen die Krankenkassen nun jährlich in der Pflicht, die Kosten für eine neue Echthaarperücke für Frauen zu gewähren. Dabei ist bei jeder Kostenbewilligung allerdings neu zu prüfen, ob das Hilfsmittel weiterhin notwendig ist. Es wird also jedes Jahr ein Rezept vom Arzt benötigt.